Fragen und Antworten
Antworten auf häufige Fragen rund um Ihr Zuhause beim Heimatwerk.
Fragen rund ums Mietverhältnis
In diesem Bereich beantworten wir wichtige Fragen rund um Ihr Mietverhältnis beim Heimatwerk. Falls Ihre Frage nicht dabei ist, rufen Sie uns gern an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Schlüssel für die Wohnungstür, sowie für den Briefkasten können Sie auf eigene Kosten nachmachen lassen. Wenn Sie weitere Schlüssel für die Haustür benötigen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Die Schlüssel werden vom Heimatwerk bestellt und Sie werden mit den Kosten belastet.
Bauliche Veränderungen müssen immer von der Genossenschaft genehmigt werden. Kleine Instandhaltungen erledigen die Mieter selbst. Größere Reparaturen sollten der Genossenschaft überlassen werden. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Kollegen aus der Technik (Henning Scholz und Peter Hampus)
Vor dem Einzug weiterer Personen in Ihren Haushalt ist bei uns die Genehmigung einzuholen. Hierzu ist das Vorlegen des gültigen Personalausweises der einziehenden Person erforderlich. Außerdem muss ein Fragebogen ausgefüllt werden.
Die Betriebs- und Heizkosten werden einmal jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum umfasst jeweils das Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Nach Erstellung der Abrechnung erhalten die Mieter diese in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.
Wir arbeiten mit dem Portal immomio zusammen. Sie können sich dort kostenfrei ein Suchprofil mit Ihren Wünschen und Vorstellungen erstellen. Sollten passende Wohnungen aus unserem Bestand in die Vermietung gehen, bekommen Sie ein Wohnungsangebot von uns. Hier können Sie sich bei immomio registrieren.
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form mit eigenhändiger Unterschrift. Eine eingescannte Kündigung der Mail wird ebenfalls anerkannt.
Mieter haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein, um zum Ablauf des übernächsten Monats gültig zu sein. In sehr alten Mietverträgen können andere Regelungen gelten. Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie gern unsere Kollegen aus der Vermietung an (Ute Schuster, Chiara Kriener, Tim Windhorn).
Fragen zur Mitgliedschaft
In diesem Bereich beantworten wir wichtige Fragen rund um Ihre Mitgliedschaft im Heimatwerk. Falls Ihre Frage nicht dabei ist, rufen Sie uns gern an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Nein, Sie können gerne Mitglied der Genossenschaft bleiben. Sie erhalten dann weiterhin die in der Mitgliederversammlung beschlossene Dividende. Bei einer späteren Wohnungssuche werden Sie als Mitglied vorrangig berücksichtigt.
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Auszahlung erfolgt satzungsgemäß erst nach der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr im Mai/Juni des folgenden Jahres. Das gleiche gilt für Teilkündigungen einzelner Anteile.
Das Mietverhältnis ist an die Mitgliedschaft gebunden.
Sie können ausschließlich mit der Anmietung einer Wohnung Mitglied im Heimatwerk werden.
Mit der Zeichnung von einem Genossenschaftsanteil in Höhe von 250,- € erwerben Sie die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft. Abhängig von der Größe der anzumietenden Wohnung müssen weitere Anteile gezeichnet werden:
- bis 35m² Wohnfläche 2 weitere Anteile à 250,- €
- bis 50m² Wohnfläche 3 weitere Anteile à 250,- €
- bis 60m² Wohnfläche 4 weitere Anteile à 250,- €
- bis 70m² Wohnfläche 5 weitere Anteile à 250,- €
- bis 80m² Wohnfläche 6 weitere Anteile à 250,- €
- über 80m² Wohnfläche 7 weitere Anteile à 250,- €
Alle eingezahlten Anteile, sowie die Rücklagen bilden das Eigenkapital der Genossenschaft. Eine Dividende wird ausgezahlt, sofern auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung darüber beschlossen wird.
Fragen zur Genossenschaft
In diesem Bereich beantworten wir wichtige Fragen zum Thema Genossenschaft. Falls Ihre Frage nicht dabei ist, rufen Sie uns gern an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wichtigstes Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung, die in der Regel einmal jährlich stattfindet. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Der wiederum bestellt den Vorstand der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten und zu überwachen.
Nein. Man hat zwar als Genossenschaftsmitglied eine eigentumsähnliche Sicherheit, aber das Miteigentum bezieht sich nicht auf die genutzte Wohnung, sondern auf das Wohnungsunternehmen. Also ist die Genossenschaft Eigentümer der Grundstücke, Häuser und Wohnungen.
Ja, denn Selbsthilfe, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sind die Grundsätze der Solidargemeinschaft. Daher verbieten sich die Genossenschaften, mit dem erwirtschafteten Vermögen zu spekulieren oder höchstmögliche Gewinne zu erzielen.
Wohnungsgenossenschaften sind, genau wie andere Unternehmen, den Gesetzen des Marktes unterworfen. Genossenschaften können jedoch oft auf gepflegte und modernisierte Altbestände zurückgreifen und es stehen nicht möglichst hohe Gewinne im Vordergrund.
In Genossenschaften werden Dauernutzungsverträge abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Wohnung nur bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. den Nutzungsvertrag kündbar ist. Das ordentliche Kündigungsrecht, zum Beispiel wegen Eigenbedarf, ist ausgeschlossen.
Die Satzung kann man als Verfassung der Genossenschaft ansehen. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und von allen Mitgliedern anerkannt. Sie regelt den Zweck der Genossenschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Wohnungsgenossenschaften in Deutschland entwickelten sich Mitte des 19. Jahrhunderts während der Industrialisierung in den Städten, die dadurch schnell wuchsen. Vorrangiges Ziel der ersten Genossenschaften war es, den vielen Menschen, die in den Städten eine Wohnung benötigten, eine bezahlbare Wohnung zu bieten.
Im Jahr 1889 beschloss der Reichstag ein Genossenschaftsgesetz, in dem festgelegt wurde, dass die Mitglieder nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern mit der Höhe ihrer eingezahlten Genossenschaftsanteile hafteten.
Aus den ersten bescheidenen Anfängen entwickelten sich bis heute ca. 2.000 Wohnungsgenossenschaften in Deutschland.